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   OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14   

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OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14 (https://dejure.org/2015,63854)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2015 - 24 U 137/14 (https://dejure.org/2015,63854)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 24 U 137/14 (https://dejure.org/2015,63854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags; Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Hemmung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung durch Anbringung eines Güteantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    Die erneute Verhandlung führt zur Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, weil der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller BGH NJW 2015, 2407 Rn 22, 23), der sich der Senat anschließt, gemäß § 199 Abs. 3 BGB kenntnisunabhängig verjährt ist (hierzu unter 1.).

    Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein (BGH NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 16; BeckRS 2015, 18765 Rn. 12).

    Erforderlich ist zunächst, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 21; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13).

    Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 22; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13).

    In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH NJW 2015, 2407, 2410 Rn. 25; fortgeführt von BGH BeckRS 2015, 15050 BeckRS 2015, 15316; BeckRS 2015, 18765 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Güteantrag daneben ("zum anderen") auch für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, und dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen (statt aller: BGH NJW 2015, 2407 Rn. 22, 23).

  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 405/14

    Verjährungshemmende Wirkung eines Güteverfahrens: Ausreichende Individualisierung

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    Ohne die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein (BGH NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 16; BeckRS 2015, 18765 Rn. 12).

    Erforderlich ist zunächst, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllt, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 21; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13).

    Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (BGH NJW 2015, 2407, 2409 Rn. 22; BeckRS 2015, 18765 Rn. 13).

    In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH NJW 2015, 2407, 2410 Rn. 25; fortgeführt von BGH BeckRS 2015, 15050 BeckRS 2015, 15316; BeckRS 2015, 18765 Rn. 18).

    Soweit die Kläger sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015 (IV ZR 405/14, WM 2015, 2288) beziehen, lässt sich hieraus für die vorliegende Fallkonstellation nichts herleiten.

    Art und Umfang des geltend gemachten Schadens ergaben sich dort zudem - anders als im Streitfall - aus einem dem Güteantrag beigefügten vorprozessualen Anspruchsschreiben (BGH BeckRS 2015, 18765 Rn. 20).

  • OLG Hamm, 11.11.2015 - 11 U 13/15

    Ermittlung des Restwerts eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

    Darf das Prozessgericht danach trotz Anhängigkeit eines Musterverfahrens noch eine Sachaufklärung betreiben, so kann es ihm erst recht nicht verwehrt sein, bei der Beurteilung der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • BGH, 20.08.2015 - III ZR 373/14

    Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens: Inhaltliche

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH NJW 2015, 2407, 2410 Rn. 25; fortgeführt von BGH BeckRS 2015, 15050 BeckRS 2015, 15316; BeckRS 2015, 18765 Rn. 18).

    Dass die Kläger abzuziehende Ausschüttungen in nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten haben, wird im Güteantrag nicht einmal erwähnt (vgl. hierzu auch BGH BeckRS 2015, 15316).

    So liegt der Fall nach Vorstehendem auch hier, weil unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 18.6.2015 - III ZR 189/14, 191/14 und 227/14 - sowie Urteile vom 13.8.2015 - III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 - und 20.08.2015 - III ZR 373/14, BeckRS 2015, 15316) der streitgegenständliche Güteantrag nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen.

  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    In Fällen, in denen ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und seine Entscheidung nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt, ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (BGH, Beschluss v. 2.12.2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 ff., zit. nach juris Rn. 13 ).

    Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Abhängigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG grundsätzlich abstrakt zu beurteilen ist; jedenfalls ist die Aussetzung unzulässig, wenn Entscheidungsreife eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 2.12.2014 - XI ZB 17/13, WM 2015, 69 ff., zit. nach juris Rn.14 a.E.).

  • BGH, 13.08.2015 - III ZR 358/14

    Hemmung der Verjährung durch Einleitung eines Güteverfahrens bei

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    In Anlageberatungsfällen muss der Güteantrag regelmäßig die konkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH NJW 2015, 2407, 2410 Rn. 25; fortgeführt von BGH BeckRS 2015, 15050 BeckRS 2015, 15316; BeckRS 2015, 18765 Rn. 18).

    So liegt der Fall nach Vorstehendem auch hier, weil unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 18.6.2015 - III ZR 189/14, 191/14 und 227/14 - sowie Urteile vom 13.8.2015 - III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 - und 20.08.2015 - III ZR 373/14, BeckRS 2015, 15316) der streitgegenständliche Güteantrag nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - L 3 U 60/15

    Anforderungen an den medizinischen Nachweis einer Silikose zur Anerkennung als

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie sind gemäß Art. 1 Abs. 2 b) bewegliche körperliche Gegenstände; hierzu zählt die streitgegenständliche Beteiligung nicht (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15).

    Auf die Feststellungsziele, welche die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs betreffen, kommt es mangels Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht an (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.10.2015, 3 U 60/15; so im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2015, 11 U 13/15).

  • LG Köln, 08.07.2014 - 3 O 189/13

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen einer angeblich fehlerhaften

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Köln vom 8.7.2014 - 3 O 189/13 aufzuheben;.

    unter Abänderung des am 8.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 3 O 189/13, 1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.556,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger auf die Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der Schweiz-Deutschland-USA E Beteiligung Objekt E2 XX/CC - L Beteiligungs GmbH und.

  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 189/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG Köln, 17.12.2015 - 24 U 137/14
    So liegt der Fall nach Vorstehendem auch hier, weil unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile v. 18.6.2015 - III ZR 189/14, 191/14 und 227/14 - sowie Urteile vom 13.8.2015 - III ZR 358/14, BeckRS 2015, 15050 - und 20.08.2015 - III ZR 373/14, BeckRS 2015, 15316) der streitgegenständliche Güteantrag nicht geeignet war, die Verjährung zu hemmen.
  • OLG Jena, 26.01.2024 - 9 U 364/18

    Anwaltshaftung, Fehlberatung, Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    So schlossen sich noch im Jahr 2015 das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22.07.2015 (7 U 48/14), das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 31.07.2015 (19 U 207/14) und Hinweisbeschluss vom 10.09.2015 sowie anschließendem Zurückweisungsbeschluss vom 18.11.2015 (25 U 57/15), das Oberlandesgericht München mit Hinweisbeschluss vom 25.09.2015 und Zurückweisungsbeschluss vom 19.11.2015 (15 U 2273/15), das Oberlandesgericht Hamm in mehreren Beschlüssen vom 20.10.2015 (34 U 65/15) vom 29.10.2015 (34 U 52/15), vom 05.11.2015 (34 U 206/15), vom 10.11.2015 (34 U 208/15), vom 24.11.2015 (34 U 69/15), vom 25.11.2015 (24 U 118/15), vom 26.11.2015 (34 U 98/15), vom 03.12.2015 (34 U 122/15) und das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 25.11.2015 (24 U 118/15) und Urteilen vom 17.12.2015 (24 U 133/14, 24 U 137/14 und 24 U 136/14) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 an.
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 407/17

    Schadenersatzbegehren wegen einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung; Bewertung

    Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberlandesgericht Köln in dem - den Parteien bekannten - Urteil vom 17.12.2015 (24 U 137/14) an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 145/18

    Darlegungslast und Beweislast eines Mandanten für die Verletzung der Pflichten

    Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberlandesgericht Köln in dem - den Parteien bekannten - Urteil vom 17.12.2015 (24 U 137/14) an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 39/16

    Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen

    Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2015 - 24 U 137/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt.
  • LG Köln, 19.07.2018 - 22 O 10/18

    Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts; Hinreichende

    Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Oberlandesgericht Köln in dem - den Parteien bekannten - Urteil vom 17.12.2015 (24 U 137/14) an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
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